Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Nachstehende Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen sowie die Abgabe von Angeboten und Auftragsbestätigungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Soweit die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin dem Käufer bekannt sind, gelten sie bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für Folgegeschäfte als bekannt und vereinbart.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Farb- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des Käufers über den näher bezeichneten Kaufgegenstand schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Die schriftliche Bestätigung erfolgt durch die Verkäuferin sobald wie möglich.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Im Falle eines Angebotes der Verkäuferin mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
4. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt. Dem Käufer stehen im Falle des Rücktritts der Verkäuferin vom Vertrag aus vorgenannten Gründen Ersatzansprüche nicht zu.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager der Verkäuferin in üblicher Standardverpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Kosten des Transports trägt der Käufer, soweit nicht eine andere Regelung vereinbart wurde. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die Verkäuferin bei Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn und Transportkosten, Währungsschwankungen bei aus dem Ausland bezogenen Produkten oder Produktteilen zu Preiserhöhungen in dem Verhältnis berechtigt, in dem auch für die Verkäuferin die Preiserhöhung erfolgt ist. An den vereinbarten Preis ist die Verkäuferin nur für die vereinbarte Lieferfrist - jedoch höchstens 4 Monate - gebunden. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, den am Tage der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, und zwar auch dann wenn ein Festpreis vereinbart worden war.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.Bei Zahlungsverzug ist die Forderung der Verkäuferin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens ab Fälligkeit mit 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Verkäuferin nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Forderungen der Verkäuferin werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Lieferzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der Verkäuferin Tatsachen bekannt sind oder werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
5. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Verkäuferin bestrittenen, nicht entscheidungsreifen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist unzulässig. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
1. Nachstehende Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen sowie die Abgabe von Angeboten und Auftragsbestätigungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Soweit die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin dem Käufer bekannt sind, gelten sie bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für Folgegeschäfte als bekannt und vereinbart.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Farb- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des Käufers über den näher bezeichneten Kaufgegenstand schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Die schriftliche Bestätigung erfolgt durch die Verkäuferin sobald wie möglich.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Im Falle eines Angebotes der Verkäuferin mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
4. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt. Dem Käufer stehen im Falle des Rücktritts der Verkäuferin vom Vertrag aus vorgenannten Gründen Ersatzansprüche nicht zu.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager der Verkäuferin in üblicher Standardverpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Kosten des Transports trägt der Käufer, soweit nicht eine andere Regelung vereinbart wurde. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die Verkäuferin bei Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn und Transportkosten, Währungsschwankungen bei aus dem Ausland bezogenen Produkten oder Produktteilen zu Preiserhöhungen in dem Verhältnis berechtigt, in dem auch für die Verkäuferin die Preiserhöhung erfolgt ist. An den vereinbarten Preis ist die Verkäuferin nur für die vereinbarte Lieferfrist - jedoch höchstens 4 Monate - gebunden. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, den am Tage der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, und zwar auch dann wenn ein Festpreis vereinbart worden war.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.Bei Zahlungsverzug ist die Forderung der Verkäuferin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens ab Fälligkeit mit 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Verkäuferin nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Forderungen der Verkäuferin werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Lieferzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der Verkäuferin Tatsachen bekannt sind oder werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
5. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Verkäuferin bestrittenen, nicht entscheidungsreifen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist unzulässig. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
6. Die Verkäuferin ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
IV. Lieferfristen, Verzug und Haftungsbegrenzungen
1. Lieferfristen- und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Verkäuferin eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind, und bei höherer Gewalt. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Verkäuferin eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mit.
4. Die Verkäuferin ist zur Einhaltung der Lieferfrist verpflichtet, wenn der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
5. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Verkäuferin bestrittenen, nicht entscheidungsreifen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist unzulässig. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -Mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Verkäuferin überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Verkäuferin auf den Käufer über.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – zu verkaufen, wobei Verkäuferin und Käufer sich einig sind, dass das Eigentum am Erlös ersetzt wird und der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge der Verkäuferin, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20 %, bereits jetzt an die Verkäuferin abtritt. Im Falle der Verarbeitung und Vermischung der Waren der Verkäuferin wird dem (Vorbehalts-) Käufer das Recht eingeräumt, Rückabtretungen der Sicherheitsforderung zu verlangen, soweit deren Wert denjenigen der noch ausstehenden Forderung der (Vorbehalts-)Verkäuferin zuzüglich eines Sicherheitsüberhangs in Höhe von 20 % übersteigt. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomnmt. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
VII. Mangelrüge, Haftung für Mangel, Haftungsabtretung
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Verkäuferin zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Verkäuferin zu rügen sind. Besteht Uneinigkeit über geltend gemachte Mängel so hat der Käufer die Waren ganz oder in Teilen zur Überprüfung an die Verkäuferin auf seine Kosten zurückzusenden.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneten oder unsachgemäßer Verwendung der Waren der Verkäuferin entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern dir nur mittelbar durch diesen entstanden sind.
3. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ihre zugesicherte Eigenschaft,so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
VIII. Vertreter
Vertreter, Handlungsreisende oder sonstige Beauftragte der Verkäuferin sind zur Bewilligung von Zahlungsfristen, zur Anerkennung von Mängeln, zur Entgegennahme von Zahlungen usw. nicht ermächtigt, sofern nicht im Einzelfall anderslautende schriftliche Vereinbarungen bestehen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung ( Haftungsausschluss )
Die Haftung der Verkäuferin richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen Partnern sich ergebende Streitigkeiten ist Bottrop.
IV. Lieferfristen, Verzug und Haftungsbegrenzungen
1. Lieferfristen- und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Verkäuferin eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind, und bei höherer Gewalt. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Verkäuferin eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mit.
4. Die Verkäuferin ist zur Einhaltung der Lieferfrist verpflichtet, wenn der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
5. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Verkäuferin bestrittenen, nicht entscheidungsreifen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist unzulässig. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -Mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Verkäuferin überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Verkäuferin auf den Käufer über.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – zu verkaufen, wobei Verkäuferin und Käufer sich einig sind, dass das Eigentum am Erlös ersetzt wird und der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge der Verkäuferin, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20 %, bereits jetzt an die Verkäuferin abtritt. Im Falle der Verarbeitung und Vermischung der Waren der Verkäuferin wird dem (Vorbehalts-) Käufer das Recht eingeräumt, Rückabtretungen der Sicherheitsforderung zu verlangen, soweit deren Wert denjenigen der noch ausstehenden Forderung der (Vorbehalts-)Verkäuferin zuzüglich eines Sicherheitsüberhangs in Höhe von 20 % übersteigt. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomnmt. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
VII. Mangelrüge, Haftung für Mangel, Haftungsabtretung
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Verkäuferin zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 3 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Verkäuferin zu rügen sind. Besteht Uneinigkeit über geltend gemachte Mängel so hat der Käufer die Waren ganz oder in Teilen zur Überprüfung an die Verkäuferin auf seine Kosten zurückzusenden.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneten oder unsachgemäßer Verwendung der Waren der Verkäuferin entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern dir nur mittelbar durch diesen entstanden sind.
3. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ihre zugesicherte Eigenschaft,so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
VIII. Vertreter
Vertreter, Handlungsreisende oder sonstige Beauftragte der Verkäuferin sind zur Bewilligung von Zahlungsfristen, zur Anerkennung von Mängeln, zur Entgegennahme von Zahlungen usw. nicht ermächtigt, sofern nicht im Einzelfall anderslautende schriftliche Vereinbarungen bestehen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung ( Haftungsausschluss )
Die Haftung der Verkäuferin richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen Partnern sich ergebende Streitigkeiten ist Bottrop.